Wie bereits mehrfach berichtet, muss die Kläranlage des Abwasserzweckverbands in Allmannshofen erweitert und technisch ertüchtigt werden. Die Gesamtkosten der Maßnahme werden derzeit auf über 12 Millionen Euro geschätzt. Auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordendorf entfällt dabei ein Anteil von rund 4,8 Millionen Euro.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, diese Investitionen kostendeckend zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Aufwendungen über Beiträge und Gebühren gedeckt werden müssen. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Gemeindeordnung (GO).
Nun haben wir konkrete Zahlen, die wir Ihnen vorstellen möchten. Sie dienen nun dem Gemeinderat als weitere Diskussionsgrundlage. Die folgenden Informationen wurden am 23. Oktober noch einmal aktualisiert und ergänzt. Sie erkennen die Änderungen an der grünen Markierung.
Grundlagen der Beitragsberechnung
Die Berechnung erfolgt nach den in Bayern vorgeschriebenen Flächenansätzen:
- Geschossflächen (Wohn- und Nutzflächen der Gebäude)
- Grundstücksflächen
Für Nordendorf und Blankenburg liegen folgende Bezugsgrößen vor:
- Geschossflächen: 393.560 m²
- Grundstücksflächen: 247.054 m²
Berechnung der Beiträge
Ausgehend davon ergibt sich bei einer vollständigen Umlage (Variante 1) über Verbesserungsbeiträge (Einmalzahlungen) ein Beitragssatz von
- 10,98 € 12,26 € pro m² Geschossfläche
- 1,94 € pro m² Grundstücksfläche
Verbesserungsbeiträge sind Einmalzahlungen, die schrittweise über die komplette Bauphase verteilt (2 bis 3 Jahre) den Immobilieneigentümern berechnet werden.
Alternativ dazu könnte ein Teil der Kosten über eine Anpassung der laufenden Abwassergebühren finanziert werden. Beispielhafte Varianten:
Variante 2 (Beispiel): 80 % werden über Verbesserungsbeiträge (Einmalzahlungen) + 20 % langfristig über Gebühren getragen. Das bedeutete Einmalzahlungen von 8,78 € 9,81 € pro m² Geschossfläche, 1,55 € pro m² Grundstücksfläche sowie eine Gebührenerhöhung von 0,32 EUR pro m³ Abwasser über die nächsten 40 33 Jahre.
Variante 3 (Beispiel): 60 % werden über Verbesserungsbeiträge (Einmalzahlungen) + 40 % langfristig über Gebühren getragen. Das bedeutete Einmalzahlungen von 6,59 € 7,36 € pro m² Geschossfläche, 1,16 € pro m² Grundstücksfläche sowie eine Gebührenerhöhung von 0,65 EUR pro m³ Abwasser über die nächsten 40 33 Jahre.
Beispiele
| Grundstücks- fläche |
Geschoss- fläche |
Variante 1: 100 % Verbesserungsbeitrag |
Variante 2: 80 % Verbesserungsbeitrag |
Variante 3: 60 % Verbesserungsbeitrag |
||
| 1 | Durchschnittliches Anwesen | 700 m² | 300 m² | 4.652 EUR 3.678 EUR | 3.719 EUR 2.943 EUR | 2.789 EUR 2.207 EUR |
| 2 | Größeres Anwesen | 1000 m² | 350 m² | 5.783 EUR 4.291 EUR | 4.623 EUR 3.433 EUR | 3.467 EUR 2.575 EUR |
| 3 | Kleineres Anwesen | 350 m² | 210 m² | 2.985 EUR 2.575 EUR | 2.386 EUR 2.060 EUR | 1.790 EUR 1.545 EUR |
| 4 | Gewerbe | 2.500 m² | 500 m² | 10.340 EUR 6.130 EUR | 8.265 EUR 4.904 EUR | 6.195 EUR 3.678 EUR |
| Gebührenerhöhung aufgrund dieser Maßnahme pro Jahr für 40 33 Jahre | 0,00 EUR | 0,32 EUR | 0.65 EUR |
Häufige Fragen zum Thema
Warum muss die Kläranlage saniert und erweitert werden?
Der bestehende Wasserrechtsbescheid läuft aus, und die Anlage kann neue gesetzliche Grenzwerte nicht mehr zuverlässig einhalten. Durch das Wachstum in allen Mitgliedsgemeinden ist die Kapazitätsgrenze nahezu erreicht. Zudem besteht Handlungsbedarf bei Schlammentwässerung, Elektrotechnik und Rechenanlage (Schmutzfang). Auch die Betriebssicherheit bei Ausfällen muss verbessert werden.
Wurden verschiedene Varianten geprüft?
Ja. Für jedes Bauwerk und jeden Anlagenteil wurden mehrere Varianten untersucht und anhand von Wirtschaftlichkeitsberechnungen bewertet. Umgesetzt wird jeweils die wirtschaftlichste und langfristig tragfähige Lösung.
Welche Vorteile hat die neue SBR-Anlage gegenüber der bisherigen Technik?
Die neue Anlage arbeitet energieeffizienter, baut Nährstoffe besser ab und verfügt über zwei getrennte Betriebsstränge. Das erhöht Betriebssicherheit und Redundanz.
Warum kann der Klärschlamm künftig nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden?
Ab 2032 schreibt die Abfallklärschlammverordnung vor, dass Schlämme mit Phosphoranteilen verbrannt werden müssen, um den Phosphor zurückzugewinnen. Dafür ist eine stationäre Entwässerung notwendig, die im Rahmen des Projekts vorgesehen ist.
Warum wird das bestehende Becken nicht einfach saniert?
Das alte Becken kann nicht außer Betrieb genommen werden, da es beim Entleeren durch den hohen Grundwasserstand aufschwimmen würde. Eine Sanierung im laufenden Betrieb ist daher technisch schwer und wirtschaftlich nicht möglich.
Wie hoch sind die Kosten und wann soll gebaut werden?
Die Gesamtkosten betragen rund 12,3 Mio. Euro brutto inklusive Nebenkosten. So könnte ein Zeitplan aussehen:
- Januar 2026: Baubescheid erwartet
- Mai 2026: Ausschreibung
- Herbst 2026: Baubeginn
- Anfang 2029: Inbetriebnahme
Wie wird das Projekt finanziert?
Jede Mitgliedsgemeinde trägt ihren Anteil an den Investitionskosten entsprechend ihrer Abwassermengen und Flächen. Für die Gemeinde Nordendorf ergibt sich ein Anteil von rund 4,8 Mio. Euro (39,06 %).
Zur Finanzierung ist die Gemeinde verpflichtet, die Maßnahme kostendeckend über Beiträge und Gebühren zu finanzieren:
- Beiträge sind einmalige Zahlungen für die Verbesserung oder Erweiterung einer Anlage. Sie richten sich nach der beitragspflichtigen Fläche (hier: Geschossfläche).
- Gebühren sind laufende Zahlungen für den Betrieb und Unterhalt der Anlage.
Die Aufteilung von Beiträgen und Gebühren kann jede Mitgliedsgemeinde eigenständig festlegen.
Warum unterscheiden sich die Finanzierungsmodelle zwischen den Gemeinden?
Die Abgabenhoheit liegt bei den einzelnen Gemeinden, nicht beim Abwasserzweckverband. Dadurch kann jede Kommune das Modell an ihre jeweilige Haushaltslage anpassen. Grundlage bildet in Nordendorf die Geschossfläche. In manchen Gemeinden wird auch die Grundstücksflächen hinzugezogen. Das ist bei uns nicht der Fall. Die entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Warum wird die Geschossfläche als Grundlage der Berechnung herangezogen – und nicht die Zahl der Bewohner?
Die Finanzierung von Abwasseranlagen ist in Bayern gesetzlich klar geregelt. Grundlage sind die Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie die dazugehörige Beitragssatzung der Gemeinde. Danach müssen Beiträge nach dem Maß der baulichen Nutzung bemessen werden – also nach der Geschossfläche eines Grundstücks.
Die Zahl der tatsächlichen Bewohner darf nicht herangezogen werden, weil sie
- stark schwankt (z. B. durch Zu- oder Wegzug),
- datenschutzrechtlich nicht zuverlässig erfasst werden kann,
- und keine dauerhaft rechtssichere Bemessungsgrundlage bietet.
Die Geschossfläche gilt dagegen als objektiver, stabiler Maßstab für das mögliche Abwasseraufkommen eines Grundstücks. Dieses System wurde durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt und ist bayernweit die verbindliche Rechtsgrundlage für Verbesserungs- und Herstellungsbeiträge.
Welche Flächen gelten bei der Berechnung?
Beitragspflichtig sind die Geschossflächen der Gebäude. Unbebaute, aber bebaubare und kanalanschließbare Grundstücke werden mit einem Viertel ihrer Fläche angesetzt. Keller, Erd- und Obergeschosse sowie angeschlossene Garagen werden voll oder anteilig berücksichtigt. Landwirtschaftliche Gebäude bleiben in der Regel außen vor.
Wann wird abgerechnet und wer ist beitragspflichtig?
Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Baumaßnahme – voraussichtlich ab Herbst 2026. Maßgeblich ist, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks ist. Während der Bauphase werden Abschlagszahlungen erhoben, die am Ende mit dem Schlussbescheid verrechnet werden.
Diskussion und weiteres Vorgehen
Der Gemeinderat wird auf dieser Grundlage in den kommenden Wochen über die Verteilung zwischen Einmalbeiträgen (Verbesserungsbeiträge) und laufenden Gebühren beraten und beschließen müssen. Ziel ist eine ausgewogene Lösung, die sowohl die notwendige Finanzierung sicherstellt als auch die Belastung für die Bürgerinnen und Bürger tragbar hält.
